21bit24
21bit24.com- GGL-Whitelist
- nein
- Lizenz
- — zu prüfen
- Einsatzgrenze
- — zu prüfen
- Einsatzsteuer
- keine 5,3 %
Ob ein Anbieter eine deutsche Erlaubnis hat, ist keine Meinungsfrage: die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder führt darüber ein öffentliches Verzeichnis. Wer nicht darin steht, hat keine. Jede Zeile unten ist dagegen abgeglichen.
Sortiert nach: Güte der vorhandenen Lizenz: MGA vor Curaçao vor Anjouan. Reihenfolge vorläufig — die Werte werden noch erhoben.


Was hier geprüft ist. Der Eintrag «GGL-Whitelist» ist gegen das amtliche Verzeichnis abgeglichen. Wo «zu prüfen» steht, haben wir die Angabe noch nicht selbst belegt — eine Zahl zu erfinden wäre keine Schätzung, sondern eine Falschangabe über ein reales Unternehmen.
Freiheitsstrafe bis sechs Monate oder Geldstrafe bis 180 Tagessätze. Anders als in der Schweiz, wo die Teilnahme ausdrücklich straflos ist.
Erträge aus unerlaubtem Glücksspiel unterliegen der Einziehung. Vorladungen und Fragebögen der Ermittlungsbehörden nehmen zu.
Wer glaubhaft nicht wusste, dass die Erlaubnis fehlt, kann sich auf einen Tatbestandsirrtum berufen. Wer diese Seite liest, weiss es danach.
Anders als eine Sperrliste ist eine Whitelist vollständig: Wer nicht darin steht, hat keine Erlaubnis — ohne Graubereich. Tippen Sie irgendeinen Anbieter ein, auch einen aus der Liste einer anderen Seite.
Zur amtlichen Whitelist →Die GGL ist zuständig, erreichbar und sanktionsfähig. Ohne deutsche Erlaubnis gibt es keine Stelle, die für Sie eingreifen kann.
Erlaubte Anbieter sind an LUGAS und OASIS angeschlossen: Einzahlungslimit, kein Parallelspiel, Sperrabfrage vor jedem Spiel.
Kleinere Spielauswahl, 5,3 % Einsatzsteuer, ein Euro Einsatzgrenze pro Spin bei virtuellen Automatenspielen. Das ist der ehrliche Grund, warum überhaupt jemand ausserhalb sucht.
Weil die Alternative wäre, jemanden in eine Strafbarkeit laufen zu lassen, von der er nichts wusste. Hilfe bei Spielproblemen, kostenlos und anonym: BZgA, 0800 1 372 700.
An der Whitelist der GGL — und nur daran. Siegel, Footer-Texte oder eine .de-Domain sind kein Nachweis.
Nach § 285 StGB ja, sofern Vorsatz vorliegt: bis zu sechs Monate oder 180 Tagessätze, dazu die Einziehung der Gewinne.
Dazu laufen Verfahren bis zum Bundesgerichtshof. Die Rechtsprechung ist in Bewegung und nicht abschliessend geklärt — eine Frage für eine Anwältin oder einen Anwalt, nicht für eine Website.
Die ersetzt die deutsche Erlaubnis nicht. Für den deutschen Markt zählt ausschliesslich der Eintrag in der GGL-Whitelist.